BGG § 15. Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen, LGBl. Nr. 99/1992, gültig von 01.03.1993 bis 31.01.2001

§ 15. Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

(1) Im Falle einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite unentgeltlich, über die Breite von 20 m der Verkehrsfläche hinaus jedoch gegen angemessene Entschädigung, an die Gemeinde abzutreten. Mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

(2) Begrenzt eine neu anzulegende oder zu verbreiternde Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach einem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan für eine Bebauung vorgesehen, so obliegt dem Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur Achse der Verkehrsfläche. Erstreckt sich die Grundfläche über die Achse der Verkehrsfläche hinaus, so hat der Eigentümer zwar auch die jenseits der Achse liegenden Grundflächenteile abzutreten, doch gebührt ihm hiefür auch innerhalb von 20 m Breite der Verkehrsfläche eine angemessene Entschädigung und Kostenersatz. Die Entschädigung und der Kostenersatz sind von der Gemeinde zu leisten.

(3) Begrenzt eine neu anzulegende oder zu verbreiternde Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach einem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder mangels solcher für eine Bebauung nicht vorgesehen, so obliegt die Grundabtretung dem Eigentümer der Grundfläche bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche. Werden die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem späteren Zeitpunkt rechtmäßig für eine Bebauung vorgesehen, so gebührt dem Grundeigentümer beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger auch für die von ihm innerhalb von 20 m Breite der Verkehrsfläche jenseits der Achse der Verkehrsfläche abgetretenen Grundflächenteile eine angemessene Entschädigung und Kostenersatz. Die Entschädigung und der Kostenersatz sind von der Gemeinde zu leisten.

(4) Für die Ermittlung der gemäß den vorstehenden Absätzen zu leistenden Entschädigungen hat der Wert der noch nicht als Bauplatz erklärten Grundfläche, den diese mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung hat, zu gelten.

(5) Die Kosten der Durchführung der Grundabtretung hat die Gemeinde zu tragen.

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