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BGG § 12a., LGBl Nr 8/2001, gültig von 01.02.2001 bis 31.08.2004

§ 12a.

§ 12a.

Selbständige Bauplatzerklärung oder Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige

(1) Die Bauplatzerklärung kann beantragt und erteilt werden:

a) als selbständiger Verwaltungsakt oder

b) als Teil der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige, wenn ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht oder es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt oder für die Grundfläche eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1998 vorliegt.

(2) Partei im Bauplatzerklärungsverfahren (Abs 1 lit a) ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.

(3) Das Ansuchen um Baubewilligung oder die Bauanzeige kann im Fall des Abs 1 lit b nur vom Eigentümer der Grundfläche oder einer gemäß Abs 2 zweiter Satz gleichzuhaltenden Person gestellt bzw erstattet werden. Dem Ansuchen bzw der Bauanzeige sind die im § 13 Abs 1 genannten Unterlagen anzuschließen und auf Verlangen der Baubehörde die Unterlagen gemäß § 13 Abs 2 nachzureichen. Die Baubewilligung ist über die Versagungsgründe des § 9 Abs 1 BauPolG hinaus auch zu versagen, wenn

a) kein Bebauungsplan der Grundstufe und soweit erforderlich der Aufbaustufe besteht und die Grundfläche keine Baulücke ist und keine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1998 vorliegt; oder

b) ein Versagungsgrund des § 14 Abs 1 lit c oder d oder, wenn kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, des § 14 Abs 1 lit b, c, d oder g vorliegt.

In bezug auf diese Prüfung ist nur der Antragsteller Partei im Baubewilligungsverfahren. Aus denselben Gründen ist auch die Kenntnisnahme der Bauanzeige zu versagen. Die Bauplatzerklärung ist in den Spruch des Bescheides als von der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige gesonderter Teil aufzunehmen.

(4) Für das Erlöschen und die Änderung der Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige gelten die §§ 22, 24 und 24a.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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