BGG § 1. I. Abschnitt Beschränkungen für die Änderung von Grundstücken Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen, LGBl Nr 31/2009, gültig ab 01.04.2009

§ 1. I. Abschnitt Beschränkungen für die Änderung von Grundstücken Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen

(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 48 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009ROG 2009) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.

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