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S.BTV § 6. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu, LGBl Nr 78/2021, gültig ab 01.10.2021

§ 6. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Die § 1, 2 und 4 Abs 1 und 2a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 treten mit in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige baurechtliche Verfahren sind die § 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass auch für diese Verfahren die Sonderregelungen der Anlage 1 Teil B, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 gelten.

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