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S.BTV § 1. OIB-Richtlinien, LGBl Nr 55/2016, gültig von 01.07.2016 bis 30.09.2021

§ 1. OIB-Richtlinien

Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:


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Bautechnische Anforderung
OIB-Richtlinie
Sonderregelungen
Nr
Titel
Ausgabe
Mechanische Festigung und Standsicherheit
1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
März 2015
keine
Brandschutz
(je nach Anwendungsfall)
2
Brandschutz
März 2015
gemäß Teil A der Anlage 1
2.1
Brandschutz bei Betriebsbauten
März 2015
keine
2.2
Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
März 2015
keine
2.3
Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
März 2015
keine
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
März 2015
keine
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
4
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
März 2015
keine
Schallschutz
5
Schallschutz
März 2015
keine
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz
6
Energieeinsparung und Wärmeschutz
März 2015
gemäß Teil B der Anlage 1

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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