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BauProdG § 6. Produktregistrierung, LGBl Nr 75/2014, gültig ab 01.01.2015

2. Abschnitt Verwendbarkeit von Bauprodukten

§ 6. Produktregistrierung

(1) Die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung nachzuweisen. Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrags die Erfüllung der Anforderungen auf Basis der erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse, Überwachungsberichte udgl) zu prüfen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn

1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder

2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung dafür vorliegt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung vor, hat die Registrierungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Registrierungsbescheinigung auszustellen und eine Ausfertigung der Register führenden Stelle zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber von der Registrierungsstelle mit Bescheid abzusprechen.

(3) Registrierungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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