2. Abschnitt Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 3. Anforderungen
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie
1. den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und
2. das CE-Kennzeichen tragen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie
1. den für sie nach der Baustoffliste ÖA maßgeblichen Regelwerken entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie, auch im Fall des § 5 Abs 2 Z 2, eine Bautechnische Zulassung vorliegt und
2. das Einbauzeichen ÜA tragen.
(3) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖE noch in der Baustoffliste ÖA angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht.
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