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BauProdG § 20. In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen, LGBl Nr 75/2014, gültig von 01.01.2015 bis 20.07.2021

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 20. In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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