4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 17. Informationsaustausch und Sprache
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr 765/2008 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 erforderlich ist.
(3) Für die Art 7 Abs 4, 11 Abs 6, 13 Abs 4 und 14 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Art 11 Abs 8, 13 Abs 9 und 14 Abs 5 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 festgelegte Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.
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