BauProdG § 16. Kundmachungen, LGBl Nr 75/2014, gültig ab 01.01.2015

4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 16. Kundmachungen

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

1. Gegenstand und Fundstellen von

a) nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;

b) harmonisierten technischen Spezifikationen;

2. im Volltext:

a) die Baustoffliste ÖA;

b) die Baustoffliste ÖE;

c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

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