4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 16. Kundmachungen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
1. Gegenstand und Fundstellen von
a) nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;
b) harmonisierten technischen Spezifikationen;
2. im Volltext:
a) die Baustoffliste ÖA;
b) die Baustoffliste ÖE;
c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
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