BauProdG § 12i. Eigener Wirkungsbereich der
Gemeinde, LGBl Nr 68/2023, gültig ab 01.11.2023
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 12i. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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