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BauProdG § 12i. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl Nr 68/2023, gültig ab 01.11.2023

4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 12i. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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