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BauProdG § 12e. Verwendung in Hausinstallationen, LGBl Nr 68/2023, gültig ab 01.11.2023

3a. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

§ 12e. Verwendung in Hausinstallationen

(1) Bauprodukte in Hausinstallationen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese

1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,

2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,

3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und

4. nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

Dies gilt für die Verwendung solcher Bauprodukte in Neuanlagen oder – im Fall von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen – auch in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art 11 Abs 2 der Trinkwasser-RL spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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