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BauProdG § 12d. Freier Warenverkehr § 12d, LGBl Nr 62/2021, gültig ab 01.08.2021

3. Abschnitt Marktbereitstellung und Marktüberwachung

2. Unterabschnitt Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12d. Freier Warenverkehr § 12d

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

1. das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder

2. für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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