3. Abschnitt Marktbereitstellung und Marktüberwachung
2. Unterabschnitt Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen
§ 12d. Freier Warenverkehr § 12d
Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn
1. das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder
2. für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.
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