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BauProdG § 12b. Konformitätsvermutung § 12b, LGBl Nr 62/2021, gültig ab 01.08.2021

3. Abschnitt Marktbereitstellung und Marktüberwachung

2. Unterabschnitt Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12b. Konformitätsvermutung § 12b

Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn

1. eine CE-Kennzeichnung vorliegt;

2. es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;

3. es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder

4. das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die

a) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder

b) über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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