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BauProdG § 12. Meldepflichten der Baubehörden, LGBl Nr 75/2014, gültig ab 01.01.2015

3. Abschnitt Marktbereitstellung und Marktüberwachung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 12. Meldepflichten der Baubehörden

Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:

1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;

2. von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des § 18 Abs 1 Z 1 bis 7 besteht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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