3. Abschnitt Marktbereitstellung und Marktüberwachung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 10. Marktüberwachung
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 765/2008.
(2) Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Art 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sinngemäß anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77082