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BauPolG § 8a. Übergangene Nachbarn, LGBl Nr 40/1997, gültig von 05.07.1997 bis 31.12.1998

§ 8a. Übergangene Nachbarn

Nachbarn, die im Widerspruch zu § 8 Abs 2 zu einer mündlichen Verhandlung nicht geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben (übergangene Nachbarn), können nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen. Dies gilt auch in dem Fall, daß keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bei Nachbarn, denen kein Bescheid zugestellt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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