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BauPolG § 8. Ermittlungsverfahren, LGBl Nr 40/1997, gültig von 05.07.1997 bis 31.12.2000

§ 8. Ermittlungsverfahren

(1) Die Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs 1) unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten.

(2) Einer mündlichen Verhandlung sind die Parteien (§ 7), ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der baulichen Maßnahme zugestimmt haben, und ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische, ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer), der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung sowie, soferne er der Behörde bereits bekanntgegeben wurde, der Bauführer beizuziehen.

(3) Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme, die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6), wenn die Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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