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BauPolG § 7a. Bautechnische Nachbarrechte, LGBl Nr 1/2016, gültig von 01.07.2016 bis 01.02.2018

§ 7a. Bautechnische Nachbarrechte

Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:

1. § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, Horte und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar;

2. § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m;

3. § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen;

4. § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung;

5. § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen;

6. § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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