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BauPolG § 5., LGBl Nr 40/2003, gültig von 01.06.2003 bis 29.02.2004

§ 5.

(1) Für Bauführungen sind als Baupläne vorzulegen:

a) ein auf der Grundlage der erteilten oder beantragten Bauplatzerklärung verfaßter Lageplan über den Bauplatz und seine Umgebung, der eine eindeutige Bestimmung der Lage des Baues im Bauplatz und im Verhältnis zu den gemäß § 7 Abs 1 Z 1 maßgebenden Grundstücken einschließlich der Bauten darauf sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht; aus diesem Plan müssen überdies die Lage des Bauplatzes zur Nordrichtung, seine Größe, alle auf dem Bauplatz bestehenden Bauten sowie alle hierauf vorhandenen Hauptversorgungseinrichtungen (Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen samt Sicherheitsabständen) ersichtlich sein; ferner muß auf diesem Plan die Lage und die Größe der im Bauplatz zu bebauenden Fläche angegeben sein;

b) die Grundrisse sämtlicher in Betracht kommender Geschosse mit Angabe des geplanten Verwendungszweckes der Räume;

c) die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte;

d) alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt des Baues und des allfälligen Anschlusses an die Nachbarbauten erforderlich sind;

e) soweit es für die Erteilung der Bewilligung notwendig ist, die Darstellung der Anlagen für die Sammlung und Ableitung der Abwässer;

f) gegebenenfalls die Angabe der Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen udgl.

(2) Im Fall von Zu-, Auf- und Umbauten haben die Baupläne auch den Altbestand des Baues erkennen zu lassen.

(3) Die Baupläne müssen auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff technisch einwandfrei und dauerhaft und im Fall des Abs 1 lit a im Maßstab 1 : 500 und im Fall des Abs 1 lit b bis d und des Abs 2 im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50 gezeichnet und genau kotiert sein (für die Lage des Baues im Bauplatz ausschlaggebende Maße, Abstände zu den Bauplatzgrenzen, höchster Punkt des Baues); ferner haben die Schnittdarstellungen die Angaben über die Lage des Baues zum Straßenniveau sowie zu einem in der Nähe gelegenen unverändert bleibenden Bezugspunkt zu enthalten; in der Zeichnung sind der Baubestand, die abzutragenden Bauteile und die Neubauteile verschiedenfarbig in den technisch üblichen Farbgebungen darzustellen. Einer solchen Zeichnung sind lichtbeständige Vervielfältigungen im Druckverfahren oder in einem sonstigen geeigneten technischen Verfahren gleichzuhalten; die Baupläne sind im Format 21 mal 29,7 cm normgerecht zu falten.

(4) Die Baupläne sind durch eine technische Beschreibung zu ergänzen. Diese hat zu enthalten:

a) eine Beschreibung über die technischen Einzelheiten des Baus;

b) die Angabe der Grundflächen-, Geschoßflächen- bzw Baumassenzahl, der Wohnnutz- bzw Nutzflächen und des umbauten Raumes;

c) die Angabe der für den baurechtlich gebotenen Mindestwärmeschutz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen;

d) eine Beschreibung der für das Ansehen des Baus maßgebenden Umstände, soweit diese nicht aus den Bauplänen zu entnehmen sind; und

e) eine Beschreibung der Bodenverhältnisse.

(5) Für bauliche Maßnahmen anderer Art als Bauführungen sind Pläne und eine technische Beschreibung in dem Umfang vorzulegen, daß daraus eine ausreichende Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme möglich erscheint. Für die Ausstattung der Pläne gilt Abs 3 im erforderlichen Umfang sinngemäß.

(6) Soweit es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme oder im Hinblick auf die Bodenverhältnisse erforderlich erscheint, sind auf Verlangen der Baubehörde noch als weitere Unterlagen vorzulegen:

a) Geländedarstellungen und Angabe der absoluten Höhen;

b) Detailpläne und Konstruktionspläne bestimmter Maßstäbe sowie schaubildliche Darstellungen von Einzelheiten der baulichen Maßnahme;

c) für tragende Konstruktionen statische Berechnungen und Detailpläne, aus denen die Standfestigkeit der baulichen Maßnahme einschließlich der Fundierung ersichtlich ist;

d) andere Daten und Berechnungen zur Beurteilung der baulichen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Schall- und Wärmedämmung.

Unter den angeführten Voraussetzungen sowie dann, wenn es wegen der Besonderheit des Orts-, Stadt- oder Landschaftsbildes erforderlich ist, kann die Baubehörde auch die Beistellung eines Modelles oder Baumassenmodelles und die Erstellung einer Bauattrappe verlangen.

(7) Wenn es vom Standpunkt des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich erscheint, kann die Baubehörde zur Sicherung einer fachgerechten Bauausführung die Vorlage eines Bauausführungskonzeptes verlangen.

(8) Ansuchen um Bewilligung von Bauvorhaben mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m3 ist ferner ein Konzept über die Vermeidung und ordnungsgemäße Trennung und Behandlung der bei der Bauführung anfallenden Abfälle einschließlich der hiefür erforderlichen Einrichtungen (Abfallwirtschaftskonzept) anzuschließen. Auf das Abfallwirtschaftskonzept finden die Bestimmungen über technische Beschreibungen Anwendung.

(9) Die Pläne und die technische Beschreibung sind vom Bewilligungswerber und vom Verfasser der Unterlagen zu unterfertigen. Für Bauführungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3 muß der Verfasser der Unterlagen eine hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person sein. Die Baubehörde kann für andere Zu- und Aufbauten sowie für Umbauten die Vorlage der von einer solchen Person verfaßten Unterlagen verlangen, wenn diese baulichen Maßnahmen auf die Festigkeit und Brandsicherheit eines Baues erhebliche Auswirkungen haben können. Der Verfasser ist gegenüber der Baubehörde für die Richtigkeit der Unterlagen haftbar.

(10) Die Pläne und die technische Beschreibung sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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