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BauPolG § 3. Anzeigepflichtige Maßnahmen, LGBl Nr 76/2014, gültig von 01.11.2014 bis 30.06.2016

§ 3. Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17, 17a, 20 und 24a iVm Abs 4 und 5 bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:

1. bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;

2. bei bewilligungsfreien Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 17 und 17a, die das Ausmaß einer größeren Renovierung erreichen, die Berechnung des Prozentmaßes der davon erfassten Gebäudehülle, eine Darstellung gemäß § 5 Abs 4 lit g und ein Energieausweis.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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