§ 3. Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17, 17a, 20 und 24a iVm Abs 4 und 5 bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten; ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, auch Bestätigungen über die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze, anzuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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