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BauPolG § 3. Anzeigepflichtige Maßnahmen, LGBl Nr 56/2012, gültig von 01.08.2012 bis 30.04.2013

§ 3. Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17 und 20 iVm Abs 4 bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten; ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit hervorgeht, anzuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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