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BauPolG § 3. Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen, LGBl Nr 62/2021, gültig ab 01.08.2021

§ 3. Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen

(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:

1. bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Schallemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;

2. bei nachträglichen Wärmedämmungen der Gebäudehülle gemäß § 2 Abs 2 Z 17 oder 17a ein Energieausweis oder ein Renovierungspass, wobei ein elektronischer Nachweis über dessen Ausstellung genügt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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