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BauPolG § 2., LGBl Nr 9/2001, gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2001

§ 2.

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 sowie § 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

2. die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs 1 des Bautechnikgesetzes - BauTG, LGBl Nr 75/1976, erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;

3. die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;

4. die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 1 Abs 1 BauTG erheblich zu beeinträchtigen;

5. die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;

6. der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3;

7. die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;

7a. die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;

8. die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.

(2) Keiner Baubewilligung bedürfen:

1. Kleinkapellen, Kleinmühlen und Getreidekästen jeweils mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;

2. Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen;

3. Verkaufshütten (Kioske) auf Verkehrsflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;

4. Kioske auf Verkehrsflächen für Information, Maut- oder Gebührenerhebung udgl;

5. Flugdächer bei Haltestellen sowie Haltestellen- und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;

6. Gerätehütten für die Straßenerhaltung;

7. Telefonzellen;

8. freistehende Bauten für Toilettenanlagen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation;

9. Liftwärterhäuschen bei Schleppliften;

10. Jagdreviereinrichtungen (Hochstände, Fütterungsanlagen), ausgenommen Jagdhütten;

11. Container für Schaltstationen udgl;

12. Fertigteilbauten für Gasdruckregelstationen;

13. Lagerbehälter, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;

14. Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn sie nicht Wohnzwecken dienen und ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;

15. Heizungsanlagen, die mit Stückholz oder Kohle konventionell befeuert werden;

15a. Gasanlagen, die nach dem Gassicherheitsgesetz einer Bewilligungs- bzw Meldepflicht unterliegen, ausgenommen bei Erdgasanlagen der Abgasfang;

16. technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;

17. nachträgliche Wärmedämmungen bis zu 10 cm Stärke, allenfalls auch unter Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bis zum genannten Ausmaß, wenn die Unterschreitung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;

18. Loggienverglasungen;

19. Markisen;

20. Solaranlagen, die höchstens 25 % der Dachfläche in Anspruch nehmen und parallel zur Dachfläche auf dieser aufliegen oder in dieser eingefügt sind;

21. Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten und im Fall von Parabolantennen einen Durchmesser von höchstens 80 cm aufweisen;

22. nichttragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen;

23. Fernheizumformeranlagen;

24. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§ 24 Abs 2, 3 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998), wenn deren Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und die ab einer Höhe von 0,8 m nicht als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind;

25. Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;

26. Maßnahmen, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

27. Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung.

(3) Keiner Baubewilligung bedürfen überdies:

1. Bauten und sonstige Anlagen für Wasserversorgungsanlagen;

2. Bauten und sonstige Anlagen für Abwasseranlagen;

3. Bauten und sonstige Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen sowie Abfalllager;

4. Bauten, ausgenommen Transformatorenstationen, und sonstige Anlagen, die nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 bewilligungspflichtig sind, wenn dafür im Flächenwidmungsplan eine Sonderfläche (§ 17 Abs 1 Z 11 ROG 1998) ausgewiesen ist;

5. Transformatorenstationen mit einer verbauten Fläche bis höchstens 50 m2;

6. Lüftungsbauten, die nicht als Nebenanlage zu baubewilligungspflichtigen Bauten errichtet werden, einschließlich der technischen Einrichtungen;

7. Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet werden bzw sind, keinen Aufenthaltsraum aufweisen und nur der Aufbewahrung von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, Erntegütern, Holz oder Torf oder der Haltung von Bienenvölkern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genutzt werden;

8. ortsüblich errichtete Einfriedungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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