§ 24a.
(1) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 und 9 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2003 treten mit in Kraft.
(2) Auf Verfahren, die zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet das Baupolizeigesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Bei Kleingaragen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die sie nicht zugelassen sind, verwendet werden sollen, bedarf diese Änderung der Art des Verwendungszwecks keiner Baubewilligung bzw Kenntnisnahme, wenn sie die Voraussetzungen des § 39e Abs. 1 Z 3 des Bautechnikgesetzes und die sonst an die Lüftung von Kleingaragen gestellten Anforderungen erfüllen.
(4) Allgemein zugängliche Garagen, die zu dem im Abs. 10 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen und die Voraussetzungen des § 39e des Bautechnikgesetzes nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Tafeln zu kennzeichnen, die auf das Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb hinweisen.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004 treten in Kraft:
1. die §§ 5 und 9 Abs. 1a mit ;
2. die §§ 19 Abs. 5a und 20 Abs. 10 mit . Bei in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bauten beginnt die Frist für die Einholung eines Wasserbefundes mit diesem Zeitpunkt.
(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 1b, (§) 10, 11, 12 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 7, 17 Abs. 2 bis 4 und 9, 17a Abs. 2, 19 Abs. 1, 5, 6 und 9, 20 Abs. 2 und 6 sowie 23 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft. § 24a Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit in Kraft.
(7) Auf Bauanzeigen, die bis zum zur Kenntnis genommen worden sind, sowie auf Anzeigeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden die §§ 3, 10, 11, 16 Abs. 7 und 17 Abs. 3 in der bis dahin geltenden Fassung bis zum weiterhin Anwendung. Über solche Bauanzeigen ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum zu entscheiden.
(8) Bis zum erlassene Bescheide, mit welchen Bauanzeigen zur Kenntnis genommen worden sind, gelten im Umfang der Kenntnisnahme der Bauanzeige ab als Baubewilligung weiter. § 3 Abs. 4 zweiter bis fünfter Satz findet auf solche Baubewilligungen sinngemäß Anwendung.
(9) Bauanzeigen, die ab dem 1. September bis zum gestellt werden oder über die bis zum nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung.
(10) Bis zum eingeleitete Baubewilligungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(11) Die §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1b, 10 Abs. 5, 15, 17 Abs. 2, 17a, 18 Abs. 9a und 10, 19, 19b, 19c, 20 Abs. 10, 23 Abs. 1 und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 treten mit in Kraft.
(12) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 bereits älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer einmaligen Inspektion gemäß § 19b zu unterziehen. Für bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 bereits bestehende Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW ist die Inspektion gemäß § 19c erstmals innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen zu lassen.
(13) Die §§ 2 Abs. 2 und 3, 8b Abs. 1, 9 Abs. 1, 2 und 7, 10 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 21 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
(14) Die §§ 19 Abs. 9 und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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