BauPolG § 24. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu, LGBl Nr 9/2001, gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2001

§ 24. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

(1) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 tritt mit in Kraft.

(2) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 findet nur auf Zeiträume Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt liegen.

(3) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2000 tritt mit in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2000 treten in Kraft:

1. die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 2 und 4, 7 Abs 1, 1a, 5, 5a, 6, 7 und 9, 8 Abs 2 und 3, 8b Abs 2, 9 Abs 1, 2, 2a, 4 und 7, 10 Abs 2a, 3a und 8, 16 Abs 6 erster und letzter Satz sowie Abs 7, 17 Abs 2, 19 Abs 3, 7 bis 10, 19a, 20 Abs 9, 21 Abs 3, 22 Abs 3 und 23 Abs 1 mit ;

2. § 8a mit ;

3. § 8b hinsichtlich der Verweisungen auf die lit a und b des § 27 Abs 2 ROG 1998 mit ;

4. die §§ 7 Abs 10 und 16 Abs 6 zweiter Satz mit .

(5) Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit ab.

(6) Das Salzburger Aufzugsgesetz, LGBl Nr 10/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1965, 17/1975, 76/1976 und 39/1997 tritt mit außer Kraft.

(7) Die nach § 11 des im Abs 6 genannten Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer gelten als Aufzugsprüfer im Sinn des § 19 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2001.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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