§ 24. Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu
(1) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 tritt mit in Kraft.
(2) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 findet nur auf Zeiträume Anwendung, die nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt liegen.
(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2000 tritt mit in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2000 treten in Kraft:
1. die §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2 und 4, 7 Abs. 1, 1a, 5, 5a, 6, 7 und 9, 8 Abs. 2 und 3, 8b Abs. 2, 9 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 7, 10 Abs. 2a, 3a und 8, 16 Abs. 6 erster und letzter Satz sowie Abs. 7, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 7 bis 10, 19a, 20 Abs. 9, 21 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 1 mit ;
2. § 8a mit ;
3. § 8b hinsichtlich der Verweisungen auf die lit. a und b des § 27 Abs. 2 ROG 1998 mit ;
4. die §§ 7 Abs. 10 und 16 Abs. 6 zweiter Satz mit .
(5) Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit ab.
(6) Das Salzburger Aufzugsgesetz, LGBl Nr 10/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1965, 17/1975, 76/1976 und 39/1997 tritt mit außer Kraft.
(7) Die nach § 11 des im Abs. 6 genannten Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer gelten als Aufzugsprüfer im Sinn des § 19 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2001.
(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2001 tritt mit in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 4, 8a, 11 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2003 treten mit in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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