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BauPolG § 23., LGBl. Nr. 96/1999, gültig von 26.10.1999 bis 31.12.2000

§ 23.

(1) Wer

1. ohne baubehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs 1 und 2);

2. trotz Einstellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 bzw 7 eine bauliche Maßnahme weiterführt;

3. bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig vom Baukonsens abweicht (§ 16 Abs 4 bzw 7);

4. Bauten oder Teile von solchen vor vollständiger Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs 2 benützt (§ 17 Abs 1 dritter Satz);

5. als Bauausführender, Bauführer, Sachverständiger oder befugter Unternehmer die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der baulichen Anlage oder von Teilen dieser unrichtigerweise bestätigt bzw bescheinigt (§ 17 Abs 2 Z 1 und 2);

6. als Bauausführender, Bauführer, Sachverständiger oder befugter Unternehmer die Ausführung der baulichen Maßnahme entsprechend der Kenntnisnahme der Bauanzeige und entsprechend den maßgeblichen Bauvorschriften unrichtigerweise bestätigt bzw bescheinigt (§ 17 Abs 2 Z 1 und 2);

7. eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer bzw Dauer der Kenntnisnahme entfernt (§ 9 Abs 3 bzw § 10 Abs 1);

8. sich trotz der Verpflichtung des § 11 Abs 1 nicht eines befugten Bauausführenden bedient;

9. als Bauausführender oder Bauführer nicht für die Einhaltung der Bewilligung bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und der maßgeblichen Bauvorschriften im Sinn des § 11 Abs 3 bzw 4 sorgt;

10. als Bauherr, Bauausführender oder Bauführer die Verfügungen der Baubehörde nicht ohne Verzug im Sinn des § 11 Abs 5 weitergibt;

11. den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht anzeigt oder bei der Ausführung des Abbruchs eines Baues der Anzeige nicht einen erforderlichen Vertrag anschließt (§ 12 Abs 3);

12. mit der Anzeige der baulichen Maßnahme nicht einen gemäß § 11 bestellten bzw im Fall der Bestellung eines anderen Bauführers während der Ausführung der baulichen Maßnahme den neu bestellten Bauführer namhaft macht (§ 12 Abs 4);

13. bei der Ausführung der baulichen Maßnahme in einer mit technisch zumutbaren Mitteln vermeidbaren Weise solchen Baulärm verursacht, der Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirkt, oder gegen eine auf § 13 Abs 1 gestützte Verordnung verstößt (§ 13 Abs 1);

14. Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle zum Zweck der Ausübung der Überprüfungsbefugnis oder verlangte Auskünfte verweigert (§ 15 Abs 1);

15. als Bauherr die Fertigstellung des Rohbaues nicht anzeigt oder als Bauführer diese Anzeige nicht unterfertigt (§ 15 Abs 2);

16. als Bauherr die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten die Aufnahme der Benützung von Bauten oder Teilen von solchen nicht anzeigt (§ 17 Abs 1);

17. mit Vollendung der baulichen Maßnahme Beeinträchtigungen von Grundflächen nicht behebt und einen ordnungsgemäßen Zustand herstellt oder Baustelleneinrichtungen nicht vollständig entfernt (§ 17 Abs 6);

18. vor der Herstellung von gemäß § 9 Abs 2 dritter Satz vorgeschriebenen Nebenanlagen die bauliche Anlage benützt (§ 17 Abs 9);

19. die Numerierung eines Baues ohne Anordnung des Bürgermeisters vornimmt, löscht oder abändert, die Anbringung von Orientierungstafeln (§ 18 Abs 5), Straßentafeln (§ 18 Abs 8) nicht duldet oder Orientierungsnummern, Straßentafeln und Ordnungsnummern nicht sichtbar hält (§ 18 Abs 10);

20. Heizungsanlagen im Sinn des § 19 Abs 6 nicht überprüfen läßt;

21. eine nach § 19 Abs 7 vorgeschriebene Überprüfung nicht durchführt oder die Ergebnisse einer solchen Überprüfung der Baubehörde nicht mitteilt;

22. Organen der Baubehörde zum Zweck der Aufsicht über den Bauzustand von baulichen Anlagen den Zutritt zur Liegenschaft oder zur baulichen Anlage bzw Teilen hievon oder die Untersuchung der baulichen Anlage verweigert oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs 2);

23. bei der Durchführung von baupolizeilichen Aufträgen zur Beseitigung einer baulichen Maßnahme oder zum Abbruch einer baulichen Anlage das angefallene Material nicht beseitigt (§ 21 Abs 2);

24. den in den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder baupolizeilichen Anordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;

25. einen Bau oder Teile davon ohne die erforderliche Bewilligung in einer mit den im § 9 Abs 1 Z 1 angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht übereinstimmenden Weise nutzt oder durch einen Dritten wissentlich nutzen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18, 22 und 25 mit Geldstrafe bis zu 300.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der Z 4, 11 bis 13, 15 bis 17, 19 bis 21, 23 und 24 mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

(2) Im Fall einer Übertretung nach Abs 1 Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18 und 22 kann mit der Strafe gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtungen ausgesprochen werden.

(3) Der strafbare Tatbestand einer Übertretung des § 12 Abs 1 endet hinsichtlich des unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung bzw des Bescheides über die Kenntnisnahme der Bauanzeige oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht nur geringfügigen Abweichungen vom Baukonsens. Die Übertretung der Nichtbefolgung des Gebotes des § 17 Abs 1 endet erst mit der Erstattung der erforderlichen Anzeige.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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