§ 22.
(1) Baubehörde im Sinn dieses Gesetzes ist
a) soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
b) soweit es sich um Bauten handelt, die im Gebiet mehrerer Gemeinden gelegen sind, die Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
c) soweit es sich um bundeseigene Bauten handelt, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitäler - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) In Gemeinden, die nicht über einen Beamten (Vertragsbediensteten) wenigstens des gehobenen technischen Dienstes als Amtssachverständigen verfügen, ist in den baubehördlichen Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für bauliche Maßnahmen der in § 2 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 8 angeführten Art sowie in Verfahren zur Feststellung der aus Anlaß von baupolizeilichen Beseitigungs- oder Abbruchaufträgen notwendigen Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs 1) ein Sachverständiger heranzuziehen, der wenigstens den Voraussetzungen eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes oder eines nach den gewerberechtlichen Vorschriften konzessionierten, für die bauliche Maßnahme in Betracht kommenden Gewerbetreibenden oder hiefür durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich Befugten entspricht.
(3) In den Fällen des Abs 1 lit c ist der Gemeinde Gelegenheit zur Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen an Ort und Stelle zu geben.
(4) Der Rechtszug im baubehördlichen Verfahren richtet sich, soweit ein Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich Baubehörde erster Instanz ist, nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften und soweit gemäß Abs 1 lit c die Bezirksverwaltungsbehörde als Baubehörde erster Instanz bestimmt ist, nach den Vorschriften über den Rechtszug in der mittelbaren Bundesverwaltung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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