§ 1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen
betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;
das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;
bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund
des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;
Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer
Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;
bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen
Vorschriften bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme;
Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine
sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77080