§ 1. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen
betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;
das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;
bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund
des § 2 Abs 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;
Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer
Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;
bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen
Vorschriften bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme;
Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine
sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird.
(2) An die Stelle des Eigentümers einer Liegenschaft tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz der Inhaber eines Baurechtes im Sinn des Gesetzes vom , RGBl Nr 86, betreffend das Baurecht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77080