§ 19c. Inspektion von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen von Bauten mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung von Schadstoffemissionen vom Eigentümer der Anlage in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen einer Inspektion durch einen unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer unterziehen zu lassen.
(2) Die Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
1. die Funktion und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
2. die Dichtheit der Kälteanlage,
3. das ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage, insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, der Wärmeabführung, der Wärmetauscher, der Luftleitungen und Lufteinlässe,
4. die erforderliche Kältemittelfüllmenge und
5. den Wirkungsgrad der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Baus.
Erforderlichenfalls sind dem Eigentümer der Anlage geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu geben.
(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Der Aussteller hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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