§ 19a. Wiederkehrende Überprüfungen
(1) Wiederkehrende Überprüfungen sind bei folgenden baulichen Anlagen und Bauteilen durchzuführen:
1. Heizungs- und Klimaanlagen (§ 19b),
2. private Wasserversorgungsanlagen,
3. Hebeanlagen und
4. sonstige Bauteile nach Maßgabe von Vorschreibungen der Baubehörde.
(2) Die Eigentümer von Bauten mit Aufenthaltsräumen, die an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benutzung einen Wasserbefund über die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser einzuholen. Dem Wasserbefund muss eine bakteriologische Untersuchung zugrunde liegen.
(3) Die Überprüfung von Hebeanlagen ist im Salzburger Hebeanlagengesetz geregelt.
(4) Die Baubehörde kann, wenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die in besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine wiederkehrende Überprüfung durch einen dazu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung sind der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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