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BauPolG § 19., LGBl Nr 20/2010, gültig von 28.12.2009 bis 31.12.2013

§ 19.

(1) Der Eigentümer eines Baues hat dafür zu sorgen, daß dieser auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

(2) Die einzelnen Teile eines Baues dürfen nur in einer der festgelegten (§ 9 Abs. 4) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den im § 9 Abs. 1 Z 1 angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benützt werden, daß die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere auch für die Aufstellung von Maschinen und anderen Gegenständen.

(3) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte, der Aufzugswärter bzw der Vertreter des mit der Wartung des Aufzuges betrauten Unternehmens sowie der Aufzugsprüfer aus Anlass einer Überprüfung gemäß Abs. 8 sind verpflichtet, einen Aufzug, den sie als nicht betriebssicher erkennen, sofort außer Betrieb zu setzen und dies der Baubehörde zu melden. Ein solcher Aufzug darf erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen mit Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Ein Baugebrechen im Sinn dieses Gesetzes ist ein mangelhafter Zustand einer im Abs. 1 genannten baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Sicherheit, Hygiene oder Ansehen betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen (Verwahrlosung).

(5) Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen notwendig ist, hat die Baubehörde Anordnungen betreffend die Benützung der im Abs. 1 genannten baulichen Anlagen zu treffen. Bei Bauten, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sind und benützt werden, kann auch die unverzügliche Räumung aufgetragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art II Abs. 6 Z 5 EGVG) auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.

(6) Die Eigentümer von Bauten mit Aufenthaltsräumen, die an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung einen Wasserbefund über die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser einzuholen. Dem Wasserbefund muss eine bakteriologische Untersuchung zugrunde liegen.

(7) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin überprüfen zu lassen, ob dieser den Sicherheitsanforderungen entspricht. Sämtliche zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind jedes Jahr zu überprüfen; nicht betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind alle zwei Jahre, Kleinlastenaufzüge jedoch alle drei Jahre zu überprüfen.

(8) Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein. Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Insbesondere sind auch die festgestellten Mängel oder Gebrechen sowie die zu deren Behebung festgesetzte Frist einzutragen. Der Aufzugswärter hat die Kenntnisnahme des Ergebnisses im Aufzugsbuch zu bestätigen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu überzeugen. Unterbleibt eine Mängelbehebung, hat der Aufzugsprüfer dies unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde die unverzügliche Behebung der Mängel durch Bescheid aufzutragen und erforderlichenfalls nach § 20 Abs. 9 vorzugehen.

(9) Zur Vornahme der Überprüfung und der sonstigen nach diesem Gesetz den Aufzugsprüfern zugewiesenen Aufgaben sind nur Personen befugt, die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt sind. Aufzugsprüfer gelten als bestellt, wenn über ihren Bestellungsantrag nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bestellungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellten oder als bestellt geltenden Personen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Die Bestellung als Aufzugsprüfer hat zur Voraussetzung:

1. die fachliche Befähigung durch Nachweise über

a) die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder Maschinenbau und eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau;

b) die 2. Diplomprüfung der Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau und eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau; oder

c) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens dreijährige Verwendung im Aufzugsbau.

Die praktische Verwendung im Aufzugsbau hat die Gebiete Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise udgl) und Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich zu umfassen;

2. die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen.

Den Befugnissen gemäß Z 1 lit. a und den Ausbildungen gemäß Z 1 lit. b und c sind gleichwertige Befugnisse und Ausbildungen in EWR-Vertragsstaaten gleichgestellt. Vom Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn eine andere praktische Verwendung nachgewiesen wird, die gleichwertig ist, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn der Aufzugsprüfer darauf verzichtet oder wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.

(10) Die Baubehörde kann, wenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die in besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine wiederkehrende Überprüfung durch einen hiezu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung sind der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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