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BauPolG § 19., LGBl Nr 40/1997, gültig von 05.07.1997 bis 29.08.1997

§ 19.

(1) Der Eigentümer eines Baues hat dafür zu sorgen, daß dieser auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Er ist zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

(2) Die einzelnen Teile eines Baues dürfen nur in einer der festgelegten (§ 9 Abs 4) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den im § 9 Abs 1 Z 1 angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benützt werden, daß die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere auch für die Aufstellung von Maschinen und anderen Gegenständen.

(3) Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte vorgesehene Benützung den Bedingungen des Abs 2 entspricht, so obliegt die diesbezügliche Feststellung der Baubehörde. Die Baubehörde kann in Wahrung der Belange gemäß Abs 2 die erforderlichen Anordnungen erlassen.

(4) Ein Baugebrechen im Sinn dieses Gesetzes ist ein mangelhafter Zustand einer im Abs 1 genannten baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Sicherheit, Hygiene oder Ansehen betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen (Verwahrlosung).

(5) Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen notwendig ist, hat die Baubehörde Anordnungen betreffend die Benützung der im Abs 1 genannten baulichen Anlagen zu treffen. Bei Bauten, die ohne die erforderliche Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige errichtet worden sind und benützt werden, kann die unverzügliche Räumung aufgetragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art II Abs 6 Z 5 EGVG) auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.

(6) Die Eigentümer von Bauten mit Heizungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe, deren Betrieb einschließlich der Lagerung der Brennstoffe mit besonderen Gefahren für die Festigkeit und Brandsicherheit eines Baues verbunden ist, haben diese in regelmäßigen Abständen sowie nach Instandsetzungen auf ihren einwandfreien Zustand überprüfen zu lassen. Die zu überprüfenden Anlagen und Anlagenteile, die Zeitabstände der wiederkehrenden Überprüfungen, die anzuwendenden Prüfmethoden und die zu erfüllenden Anforderungen sind von der Landesregierung nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften durch Verordnung festzulegen. Zur Vornahme der Überprüfungen sind im Rahmen ihrer Berechtigungen befugt:

1. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung oder zur Überprüfung der Anlagen befugt sind;

2. Ziviltechniker mit der Befugnis für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;

3. Organe des Technischen Überwachungsvereines (TÜV);

4. Organe einschlägiger staatlicher oder staatlich autorisierter Prüfanstalten;

5. Kesselprüfer gemäß § 21 Abs 2 Z 3 des Kesselgesetzes, BGBl Nr 211/1992.

Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen sind in ein von der Landesregierung aufgelegtes oder von ihr anerkanntes Kontrollheft des Eigentümers der Anlage, versehen mit den Angaben des Prüfungsbefugten, Datum und Unterschrift des Überprüfenden, einzutragen und vom Rauchfangkehrer anläßlich der Überprüfungen gemäß den §§ 3 und 4 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, zu kontrollieren. Die Nichtbeachtung der wiederkehrenden Überprüfungspflicht ist vom Rauchfangkehrer der Baubehörde mitzuteilen, die die erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

(7) Die Baubehörde kann, wenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die in besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine wiederkehrende Überprüfung durch einen hiezu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung sind der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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