§ 17a.
(1) Wenn folgende bauliche Maßnahmen Bauten betreffen, die nach ihrem Verwendungszweck nicht nur unwesentlich beheizt werden und dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, ist von einem Sachverständigen oder dazu befugten Unternehmer ein Energieausweis auszustellen:
a) bei der Errichtung;
b) bei Auf- und Zubauten, durch die die Geschoßfläche des Baus um mehr als 50 % vergrößert wird;
c) bei der Änderung von Bauten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4, die mehr als 50 % der Geschoßfläche des Baus betrifft.
(2) Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau bezieht und die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
1. die energiebezogenen Merkmale des Baus und seiner technischen Einrichtungen;
2. die für den Mindestwärmeschutz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen;
3. eine Bestätigung über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes.
Form und Inhalt des Energieausweises sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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