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BauPolG § 12. Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme, LGBl Nr 65/2004, gültig ab 01.09.2004

§ 12. Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme

(1) Mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme darf vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.

(2) Bei Vorliegen eines anstandslosen Ergebnisses einer Bauverhandlung kann die Baubehörde aber, wenn gegen das Vorhaben auch vom Standpunkt der öffentlichen Interessen (§ 9 Abs. 1) keine Bedenken bestehen, über Ersuchen des Bewilligungsbewerbers diesem jene Arbeiten (Z B. Planierung des Bauplatzes, Aushub der Baugrube) bezeichnen, für welche dieses Verbot nicht gilt.

(3) Der Bauherr hat den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme der Baubehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Ausführung des Abbruches eines Baues mit einem umbauten Raum von mehr als 500 m3 ist der Anzeige ein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen anzuschließen, wenn ein solcher Nachweis nicht bereits im vorausgegangenen Bauverfahren erbracht worden ist.

(4) Mit dieser Anzeige ist der vom Bauherrn gemäß § 11 bestellte Bauführer namhaft zu machen. Dies gilt auch sinngemäß für den Fall, daß während der Ausführung der baulichen Maßnahme ein anderer Bauführer bestellt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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