Bau-Delegierungsverordnung Zell am See § 5., LGBl Nr 65/2023, gültig von 28.09.2023 bis 11.03.2024

§ 2a. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung

§ 5.

(1) Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2010 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit in Kraft.

(3) Die §§ 2b und 2c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2016 treten mit in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2017 treten mit in Kraft.

(5) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit in Kraft.

(6) Die §§ 1 und 2b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2019 treten mit in Kraft.

(7) Die §§ 1 und 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2021 treten mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(8) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 65/2023 tritt mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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