Bau-Delegierungsverordnung Zell am See § 5., LGBl Nr 101/1968, gültig von 01.01.1969 bis 31.08.1998

§ 2a. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 105, mit der hinsichtlich der Gemeinden des politischen Bezirkes Zell am See die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, ihre Wirksamkeit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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