§ 5.
(1) Die § 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2010 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die § 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit in Kraft.
(3) Die § 2b und 2c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2016 treten mit in Kraft.
(4) Die § 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2017 treten mit in Kraft.
(5) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit in Kraft.
(6) Die § 1 und 2b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2019 treten mit in Kraft.
(7) Die § 1 und 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2021 treten mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
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