§ 4.
Gemäß § 16 Abs. 5 vierter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1976 sind auf die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung die gemäß §§ 1 bis 3a übertragenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterzogen. Demnach findet gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See der Rechtszug an die Landesregierung statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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