§ 3a.
Für die Stadtgemeinde Zell am See wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei die Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1973 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist, auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übertragen.
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