Bau-Delegierungsverordnung Zell am See § 3a., LGBl.Nr. 25/1991, gültig von 01.03.1991 bis 08.11.1994

§ 2a. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung

§ 3a.

Für die Stadtgemeinde Zell am See wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei die Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1973 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist, auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übertragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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