§ 3.
Gemäß § 16 Abs. 5 vierter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sind auf die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung die gemäß den §§ 1 bis 2c übertragenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung. Rechtsmittelbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist daher die Landesregierung. Demnach findet gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See der Rechtszug an die Landesregierung statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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