§ 3.
Für die Gemeinde Saalbach-Hinterglemm wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung
a) der im § 1 I lit. a und c angeführten Angelegenheiten sowie
b) der Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. c angeführten Art erforderlich sind;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 II angeführten Angelegenheiten.
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