§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung derin § 1 Z I lit. a und c bis e angeführten Angelegenheiten;
§ 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung
Für die Gemeinde Saalbach-Hinterglemm wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
a) der im § 1 Z I lit. a, b und d angeführten Angelegenheiten sowie
b) der zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 Z I lit. d angeführten Art erforderlichen Maßnahmen;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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