Bau-Delegierungsverordnung Zell am See § 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung, LGBl.Nr. 51/1990, gültig von 01.06.1990 bis 28.02.1993

§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung derin § 1 Z I lit. a und c bis e angeführten Angelegenheiten;

§ 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung

Für die Gemeinde Saalbach-Hinterglemm wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

a) der im § 1 Z I lit. a, b und d angeführten Angelegenheiten sowie

b) der zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 Z I lit. d angeführten Art erforderlichen Maßnahmen;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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