Bau-Delegierungsverordnung Zell am See § 2b., LGBl Nr 61/2016, gültig von 22.07.2016 bis 14.08.2019

§ 1. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung der

§ 2b.

Für die Gemeinden Dienten am Hochkönig und Maria Alm am Steinernen Meer wird auf den dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebieten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung

a) der im § 1 I lit. a und c angeführten Angelegenheiten;

b) der Erteilung der Baubewilligung und der baubehördlichen Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1994 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;

c) der Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. b und § 1 I lit. c angeführten Art erforderlich sind;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 II angeführten Angelegenheiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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