§ 2b.
Für die Gemeinden Lofer und Maria Alm am Steinernen Meer wird auf den dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebieten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung
a) der im § 1 I lit. a und c angeführten Angelegenheiten;
b) der Erteilung der Baubewilligung und der baubehördlichen Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1994 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;
c) der Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. b und § 1 I lit. c angeführten Art erforderlich sind;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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