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Bau-Delegierungsverordnung Zell am See § 2b., LGBl Nr 51/2019, gültig ab 15.08.2019

§ 2b.

Für die Gemeinden Dienten am Hochkönig, Maria Alm am Steinernen Meer und Weißbach bei Lofer wird auf den dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebieten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung

a) der im § 1 I lit a und c angeführten Angelegenheiten;

b) der Erteilung der Baubewilligung und der baubehördlichen Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1994 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;

c) der Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit b und § 1 I lit c angeführten Art erforderlich sind;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 II angeführten Angelegenheiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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