§ 2a.
Für die Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
a) der im § 1 I lit. c angeführten Angelegenheit sowie
b) der Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. c angeführten Art erforderlich sind;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 II angeführten Angelegenheiten.
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